Das NS-Regime zielte von Anfang an darauf ab, wahrend des Zweiten Weltkriegs im Bereich des alltaglichen Wirtschaftens der nicht verfolgten Bevolkerungsmehrheit an der "Heimatfront" von vornherein jene Probleme zu vermeiden, von denen anhand der Erinnerung an den Ersten Weltkrieg eine Wiederkehr erwartet wurde. Unter anderem Preis- und Marktregulierung, Kriegsverfahrensrecht und eine ausserst weit gefasste Reichshaftung fur Kriegsschaden sorgten dafur, dass eine Reihe von Themen gar nicht oder nur auf Umwegen der Gegenstand von Zivilprozessen vor Ort werden konnten. Bei Schadensersatzprozessen und besonders bei Verkehrsunfallen mit Wehrmachtbeteiligung war dies jedoch anders: Hier wurde die schon vor Kriegsbeginn nachweisbare Tendenz, die Amtshaftung im als "unpolitisch" deklarierten Bereich auszubauen, zum Sprungbrett dafur, die im ubrigen Rechtssystem verankerte Kriegsfolgenkompensation in Zivilurteilen nachzubilden, ohne dass dies vom Regime explizit angeordnet w orden ware. Dominik A. Thompson liefert unter anderem die erste juristisch fundierte Darstellung des Kriegssachschadenrechts.