Ce livre historique peut contenir de nombreuses coquilles et du texte manquant. Les acheteurs peuvent generalement telecharger une copie gratuite scannee du livre original (sans les coquilles) aupres de l'editeur. Non reference. Non illustre. 1887 edition. Extrait: ...Daude . 16 S. 63 Abs. 1. Vgl. Birkmeyer in der Ztschr. fur deutschen Civilproz. Bd. VII S. 205, 206, 433, 467. Dass vom Gesetzgeber an eine mundliche Verhandlung im civilprozessualen Sinne hier nicht gedacht wurde, ergibt sich auch aus den Vorschriften der 8. 602 und 623 uber die Zustellung der amtsgerichtlichen Beschlusse im Vergleiche mit . 294' u. ' und wird diese Auffassung bestarkt durch die Bestimmung des GKG. . 34'Nr. 2 bezgsw. nach der Fassung v. 29. Iuni 1881 Nr. 1 (vgl. mit . 26'), wonach fur die Entscheidung, einschliesslich des Verfahrens uber Antrage auf Entmundigung oder Wiederaufhebung der Entmundigung, soweit die Amtsgerichte zustandig sind, ohne Unterschied nur der vollen Gebuhr erhoben werden, wobei nach einer Entsch. d. OLG. Koln v. 20. Febr. 1883 (Rheinisches Archiv 73 Heft 4) vom Antragsteller nicht einmal ein Kostenvorschuss fur Auslagen verlangt werden kann, sowie durch den Umstand, dass in der RA.-Geb.O. (vgl. . 23', 16' u. 9') fur eine anwaltschastliche Vertretung in diesem Verfahren eine Gebuhr uberhaupt nicht vorgesehen ist. Es spricht denn auch der . 172 Abs. 2 des GVG. nur von einem nichtoffentlichen Verfahren, wahrend in Abf. 1 von dem Ausschluss der Oeffentlichkeit der Verhandlung die Rede ist. Ein Recht der Betheiligten, des Antragstellers und des zu Entmundigenden, den Beweiserhebungen beizuwohnen, besteht nicht (Wilmowski u. Levy .597 Anm. 4; Bl. fur RA. 47, 210; Daude .7 Nr. IV Abs. 2 S. 43). Ein Vortrag des Ergebnisses der Sachuntersuchung, wie derselbe in . 610 und 6